Simon & Partner
Ihre Erbschaftsteuerkanzlei

Sie haben geerbt, sind Vermächtnisnehmer oder wollen Vermögen zu Lebzeiten übertragen?

Sowohl bei Schenkungen als auch nach einer Erbschaft sind eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten. Die verschiedenen Steuerklassen, Freibeträge, Begünstigungen und Bewertungsansätze bieten ein enormes Steuersparpotential. Eine Reduzierung der Erbschaftsteuer ist sowohl vor dem Erbfall - idealerweise unterstützt durch eine strukturierte Nachfolgeplanung - als auch im Rahmen einer Nachlassabwicklung sowie bei der Erbschaftsteuererklärung möglich.
So lässt sich Erbschaftsteuer reduzieren durch Schenkungen zu Lebzeiten, bspw. durch mehrfache Nutzung persönlicher Freibeträge. Zudem kann auch die Gelegenheitsschenkung als weitere Gestaltungsmöglichkeit für die vorweggenommene Erbfolge genutzt werden.
Aber auch im Rahmen einer Nachlassabwicklung können meist noch eine Reihe von Sofortmaßnahmen zur Steuerreduzierung ergriffen werden. Handlungsoptionen bestehen insoweit bspw. mittels Beratung beim Familienheim, günstigste Bewertung von Immobilien, Geltendmachung von Pflichtteilen, Erbausschlagung zur Korrektur ungünstig gestalteter Testamente und vielem mehr. Daneben sind für den Erhalt von Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen meist Behaltensfristen, Lohnsummen und viele weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten.
Als auf Erbschaftsteuerrecht spezialisierte Steuerberater erstellen wir Ihre Erbschaftsteuererklärung unter Beachtung aller Möglichkeiten zur Steuerreduzierung. Daneben unterstützen wir Sie gerne mittels Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für im Ausland lebende Erben, Kommunikation mit dem Nachlassgericht und der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Selbstverständlich vertreten wir Sie gegenüber den Finanzbehörden und wahren durchsetzungsstark Ihren Rechtsschutz auch im Rahmen von Einspruchsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren.
Unser erfahrenes Erbschaftsteuer-Team aus Steuerberatern, einem Rechtsanwalt sowie Steuerfachwirten, verfügt über langjährige praktische Erfahrung aus einer Vielzahl erfolgreich bearbeiteter Erbschaftsteuerangelegenheiten. 
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Wichtige Punkte

Die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt

Als Erbe oder Beschenkter haben Sie dem zuständigen Finanzamt die Erbschaft oder Schenkung grundsätzlich schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Frist beträgt drei Monate und beginnt nach Ihrer Kenntniserlangung vom Erbe bzw. von der Schenkung.
Die Anzeigepflicht kann in bestimmten Fällen entfallen, beispielsweise dann, wenn das Finanzamt aus anderen Quellen über einen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb unterrichtet ist. Auch bei steuerfreien Gelegenheitsgeschenken ist nach wohl einhelliger Meinung der Literatur eine Anzeige an das Finanzamt grundsätzlich entbehrlich.
Auch wenn eine entsprechende Verpflichtung im Einzelfall nicht besteht, kann insbesondere in Fällen, in denen nicht zweifelsfrei feststeht, ob Steuerpflicht gegeben ist, eine Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt gleichwohl empfehlenswert sein. Dies führt zu den wünschenswerten Ergebnissen, dass die Festsetzungsverjährung in Gang gesetzt und der Gefahr einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) wirksam begegnet wird.

Die Abgabefrist für die Erbschaftsteuererklärung 

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung besteht erst dann, wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auffordert. Dies gilt unabhängig davon, ob der zur Abgabe Verpflichtete selbst steuerpflichtig ist. 
Die vom Finanzamt zu setzende Frist muss mindestens einen Monat betragen. Regelmäßig wird eine längere Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung benötigt, um die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu beschaffen und steuerlich auszuwerten. Selbstverständlich beantragen wir dann Fristverlängerung für Sie und überwachen die Abgabefrist.
In Fällen mehrerer Erben empfehlen wir grundsätzlich die gemeinsame Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Auch weitere neben den Erben am Erbfall Beteiligte (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) können im allseitigen Einvernehmen in die Erbschaftsteuererklärung mit einbezogen werden. Da Steuerberatungsgebühren für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung dann nur einmal entstehen, können unnötige Deklarationskosten somit vermieden werden. Selbstverständlich stimmen wir uns in diesen Fällen - wenn gewünscht - gerne mit den Steuerberatern der weiteren Erben ab.

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung

Im Erbschaftsteuerrecht gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die auch nach dem Erbfall noch berücksichtigt werden können. Ihre entsprechenden Optionen erörtern wir zu Beginn unserer Tätigkeit in einem gemeinsamen Gespräch. 
Von großer Bedeutung sind insoweit beispielsweise regelmäßig bei Immobilienvermögen die Wahl des richtigen Steuerfreibetrags - Verschonungsregelungen - oder des richtigen Bewertungsverfahrens (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren). Hinzu kommt in einigen Fällen die Möglichkeit, durch Gutachter zu niedrigeren Bewertungen zu gelangen. 
Mitunter kommen auch die Geltendmachung von Pflichtteilen oder die Erbausschlagung zur Korrektur ungünstig gestalteter Testamente als Gestaltungsoptionen in Frage. 
Alt Steuerberater und Rechtsanwälte können wir Ihnen - gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern (Immobiliensachverständige und Fachanwälte für Erbrecht) eine umfassende Beratung aus einer Hand anbieten.

Die persönlichen Freibeträge und Steuersätze

Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser (bzw. Schenker) und dem Erben (bzw. Beschenkten) ab. Hierzu die persönlichen Freibeträge im Überblick:
  • Ehegatte und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Erbschaften: 100.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und NIchten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 Euro
  • alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tanten, Onkel, nicht verwandte Personen: 20.000 Euro
Schenkungen und Erbschaften bleiben im Rahmen der persönlichen Freibeträge steuerfrei
Auch die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftsteuer (bzw. Schenkungsteuer). Bei nicht verwandten Personen sind dies hingegen zwischen 30 und 50 Prozent

Die Kosten einer Erbschaftsteuererklärung bzw. einer Schenkungsteuererklärung

Das Honorar für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung bestimmt sich nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) und hängt vom vererbten - bzw. verschenkten - Vermögen ab. Bei kleinerem Vermögen, das die Erbschaftsteuerfreibeträge unterschreitet oder knapp überschreitet (ca. 500.000 Euro), beginnt das Honorar beispielsweise bei ca. 1.500 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer).
Eine transparente Honorargestaltung ist in unserer Kanzlei eine Selbstverständlichkeit. Weitere Einzelheiten zu unseren Leistungen und Honoraren im Bereich Nachlassangelegenheiten für Private finden Sie daher in unserem Dienstleistungskatalog.  

Wir sorgen für die optimale Umsetzung Ihrer Erbschaft-steuererklärung

Seit vielen Jahren ist die Kanzlei Simon & Partner schwerpunktmäßig im Bereich Erbschaftsteuer tätig. Unser erfahrenes und kompetentes Erbschaftsteuer-Team überwacht die steuerlichen Fristen, führt Vorabberechnungen durch, erstellt die Erbschaftsteuererklärung und die weiteren Steuererklärungen, prüft die Steuerbescheide, führt Rechtsbehelfsverfahren durch, beantragt - wenn nötig - Unbedenklichkeitsbescheinigungen und steht für steuerliche und rechtliche Fragestellungen bereit. 
Selbstverständlich beraten wir Sie rund um Ihre Erbschaftsteuererklärung und prüfen stets, welche Sofortmaßnahmen für eine Reduzierung der Erbschaftsteuer in Betracht kommen. Wir sorgen für die optimale Umsetzung Ihrer Erbschaftsteuererklärung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir etwas für Sie tun können. Wir freuen uns über Ihren Anruf!  

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