1.8.2019

Alle Steuerzahler

Zur Abgabepflicht des Testamentsvollstreckers

Die Finanzverwaltung kanngrundsätzlich von jedem am Erbfall Beteiligten verlangen, dass eine Erbschaftsteuererklärung (auf amtlichem Vordruck) abgegeben wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG, § 149 Abs. 1 S. 1 AO). Das Erklärungsverlangen ist dabei in das Ermessen des Finanzamts gestellt.

Für die Berechtigung des Anforderungsverlangens genügt bereits die bloße Möglichkeit eines steuerpflichtigen Erwerbs. Nur in Fällen, in denen zweifelsfrei feststeht, dass beispielsweise wegen hoher persönlicher Freibeträge keine Steuerfestsetzung in Betracht kommt, kann das Anfordern einer Steuererklärung ermessensfehlerhaft sein.

Steuerschuldner sind die Erben bzw. die Vermächtnisnehmer (§ 20 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Jedoch trifft die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht die Erben sondern den Testamentsvollstrecker (§ 31 Abs. 5, Abs. 6 ErbStG, § 149 Abs. 1 S. 1, 2 AO).

BITTE BEACHTEN SIE
Die Finanzverwaltung wird über das Vorliegen einer Testamentsvollstreckung durch die Anzeige des Nachlassgerichts (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) informiert. Es besteht daher keine Anzeigepflicht des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen.

I Eine Verpflichtung des Testa- mentsvollstreckers besteht jedoch hinsichtlich der Abgabe
- der Erbschaftsteuererklärung und
- der Feststellungserklärung nach § 138 Abs. 6 BewG (Bedarfswertfeststellung von Grundbesitzwerten).

I Die Abgabe der Erklärung durch den Testamentsvollstrecker ersetzt eine nicht mehr notwendige Erklärung der Erben.

Wenn anzunehmen ist, dass für keinen der am Erbfall beteiligten eine Steuerfestsetzung in Betracht kommt und soweit das Finanzamt noch nicht zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat, kann der Testamentsvollstrecker dem Finanzamt den Erwerb von Todes wegen mittels einfachen Briefes anzeigen. Dieser sollte eine kurze aber vollständige Darstellung des steuerlich erheblichen Sachverhaltes enthalten.


PRAXISHINWEIS

In Fällen, in denen das Finanzamt voraussichtlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern wird, sollte – um Rechtssicherheit zu schaffen – ein Freistellungsbescheid oder eine Freimitteilung beantragt werden.

Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht nach, kann das Finanzamt Zwangsmittel – z.B. Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 € festsetzen (§§ 328 ff. AO). Bei verspäteter Abgabe der Erklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) bis zur Höhe von 10 % der festgesetzten Erbschaftsteuer sowie deren Schätzung (§ 162 AO). Dies kann ggf. Schadensersatzansprüche der Erben auslösen (§ 2219 BGB).

PRAXISHINWEIS

Der Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger sollte daher beim zuständigen Finanzamt entweder fristgerecht eine in Teilbereichen „vorläufige“ Erbschaftsteuererklärung abgeben oder Fristverlängerung für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beantragen.

Der Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger ist berechtigt und bei Fehlen eigener Steuerrechtskenntnisse sogar verpflichtet, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die insoweit entstehenden Honorare kann er u. U. dem Nachlass entnehmen (Aufwendungsersatz gem. §§ 2218, 670 BGB). Aus dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers folgt dabei, dass er das Mandatsverhältnis zwischen Erblasser und bisherigem Steuerberater kündigen und einen anderen Steuerberater beauftragen kann. ●

Auszug aus Teil I des Beitrags von Tolksdorf/Simon, Erbschaftsteuerliche Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers
| Die Erbschaftsteuererklärung, ErbStB 2008, 336 ff.
von Dr. Georg Tolksdorf, RA und Daniel Simon, RA/StB/FASt*