21.3.2024

Alle Steuerzahler

Arbeitgeberzuschüsse für „Öffis“: Auch das Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt.

Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Uberlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für 

Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tättigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie 

berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr. 

Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden - der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.

Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war. 

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.