1.6.2021

Unternehmen

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Bis Ende März 2022 können Sie Ihren Mitarbeitern noch eine sogenannte Corona-Prämie oder einen Corona-Bonus steuer- und sozialversicherungs-frei auszahlen können. Die Möglichkeit, die ursprünglich zum 31. Dezember 2020 enden sollte, hat der Gesetzgeber bis Ende März 2022 vorgesehen.

Bisher gibt es noch keine Überlegungen, diese Frist erneut zu verlängern.

Nach dem 31. März 2022 können Sie Ihren Mitarbeitern zwar auch weiterhin eine Corona-Prämie zahlen. Diese ist aber nach heutiger Gesetzeslage nicht mehr steuer- und abgabenfrei.

Mit der Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung der Corona-Prämie können Arbeitgeber die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise finanziell würdigen.

Zu beachten ist, dass mit der Fristverlängerung lediglich der Zeitraum für die Gewährung der steuerfreien Corona- Sonderzahlung verlängert wird.

Die Höhe der Zahlung darf weiterhin nicht 1.500 Euro pro Mitarbeiter übersteigen. Das gilt auch dann, wenn die Auszahlungen in verschiedenen Kalenderjahren erfolgen.

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Corona-Prämie ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet.

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet (siehe FAQ „Corona“ (Steuern) vom 31.03.2021).

Ferner ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ohne Belang, ob die Corona-Prämie einmalig oder in mehreren monatlichen Raten gewährt werden.