1.8.2020

Nachlassangelegenheiten

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Können Betroffene wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbständig regeln, können sie als Alternative zur gerichtlichen Betreuung im Vorhinein Vollmachten erteilen oder Verfügungen treffen. Klassische Instrumente sind die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.

PATIENTENVERFÜGUNG

Kann sich ein Patient nicht mehr äußern, ob bestimmte Behandlungsvorgänge durchgeführt werden sollen oder nicht, so entscheiden die Ärzte unter Berücksichtigung seines mutmaßlichen Willens.

In einer Patientenverfügung kann der Betroffene regeln, wie er in derartigen, insbesondere lebensbedrohenden Situationen behandelt werden soll. Die „klassische“ Patientenverfügung befasst sich ausschließlich mit der Behandlungsfrage für den Fall, dass der Betroffene diese nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann.

An die wirksame Ausgestaltung einer Patientenverfügung i.S. des § 1901 a Abs. 1 BGB sind hohe Anforderungen gestellt. Gefordert ist die schriftliche Festlegung einer Einwilligung oder Untersagung in eine bestimmte Untersuchung eines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, die/der im Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstand und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung durch einen einwilligungsfähigen Volljähren für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit getroffen wurde.

Der Arzt muss dem schriftlichen Willen des Patienten folgen; auch wenn dies unter Umständen den Tod des Betroffenen bedeutet. Allerdings muss die Patientenverfügung die Situationen, in denen Ärzte den speziellen Wünschen des Patienten folgen sollen, konkret beschreiben.

Eine Patientenverfügung, die klare und sicher feststellbare Festlegungen für eine bestimmte Lebens- und Behandlungssituation enthält, ist daher für den Arzt verbindlich und muss von ihm beachtet werden. Bestehen hingegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Patientenverfügung zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten soll, kommt ihr keine Verbindlichkeit zu. Gleiches gilt für Verfügungen, durch deren Befolgung der Arzt gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sich gar strafbar machen würde.

Wichtig ist, dass Patientenverfügungen im Notfall schnell an den behandelnden Arzt weitergegeben werden können. Das Original sollte bei anderen wichtigen Papieren liegen, zu denen Vertraute/Angehörige unverzüglich Zugang erhalten können, was mindestens die Kenntnis über den Aufbewahrungsort voraussetzt.

Sinnvollerweise sollte auch der Hausarzt informiert werden, soweit er nicht ohnehin für die Abfassung der Verfügung zu Rate gezogen wurde.

Wichtig ist, dass im Ernstfall die Patientenverfügung dem behandelnden (Krankenhaus-)Arzt im Original vorgelegt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass der Arzt bei nicht ausreichendem Nachweis über eine Patientenverfügung nur nach seinem eigenen Gewissen und den Maßstäben der ärztlichen Sorgfalt handeln darf.

VORSORGEVOLLMACHT

Mit der Vorsorgevollmacht benennt der Patient selbst eine Vertrauensperson für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit, die ihn kraft Bevollmächtigung in den von ihm bestimmten Bereichen gesetzlich vertritt, z.B. auch in gesundheitlichen Angelegenheiten. Die Patientenverfügung wird deshalb häufig mit der Vorsorgevollmacht verbunden. Denn allein mit der Patientenverfügung kann eine praktische Umsetzung nur unzureichend erfolgen. Deshalb sollte eine Vertrauensperson befähigt werden, die den Arzt – falls erforderlich – auf eine entsprechende Willensbekundung hinweist und sicherstellt, dass dieser Wille auch beachtet wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird einem Dritten, dem Bevollmächtigten, zudem die Berechtigung erteilt, im Sinne des Betroffenen Entscheidungen über die Aufnahme, Fortführung oder den Abbruch einer medizinischen Maßnahme zu treffen. Der Bevollmächtigte ist also das Bindeglied zwischen dem Arzt und dem Betroffenen und nimmt die Rechte für den Betroffenen wahr.

BITTE BEACHTEN SIE
I Die Notwendigkeit, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, kann insbesondere bei inhabergeführten Betrieben überlebensnotwendig sein. Fällt der Inhaber aus, bedarf es eines qualifizierten Vertreters. Familienangehörige, selbst wenn sie über die notwendige Qualifikation verfügen, sind ohne besondere Legitimation grundsätzlich nicht befugt, die Geschäfte weiterzuführen.

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Durch die Betreuungsverfügung werden gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers gegeben. Es können zudem Hinweise erteilt werden, wie die Betreuung zu erfolgen hat. Eine solche Verfügung gibt dem Berechtigten aber noch nicht die unmittelbare Handlungsbefugnis. Diese kann ihm erst durch das Betreuungsgericht verliehen werden.

Eine Betreuungsverfügung wird häufig verbunden mit einer Vorsorgevollmacht, mit der eine Vertrauensperson unmittelbar legitimiert wird, für einen zu handeln, falls man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. So kann beispielsweise verfügt werden, dass der Bevollmächtigte bei einer Betreuungsnotwendigkeit als Betreuer ausgewählt werden soll.