1.9.2019

Nachlassangelegenheiten

Inhalt der Steuererklärung

Der Inhalt der Steuererklärung, die ggf. auf einem amtlichen Vordruck abzugeben ist, bestimmt sich nach § 31 Abs. 2 ErbStG.

MUSSINHALT: Sie muss ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und die weiteren für die Feststellung des Gegenstandes und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben enthalten.

SOLLINHALT: Im Einzelnen sollten dem Erklärungsvordruck auch nachfolgende Unterlagen beigefügt werden:

I (vorläufiges) Nachlassverzeichnis, I Ablichtung des Eröffnungsproto- kolls nebst der Verfügung von Todes wegen,
I die durch die Erben und Vermächt- nisnehmer dem Testamentsvoll- strecker erteilten Vollmachten,
I ggf. die dem Steuerberater durch den Testamentsvollstrecker erteilte Vollmacht.

ERBSCHAFTSTEUERFESTSETZUNG:

Grundsätzlich sollte die Erbschaftsteuer endgültig festgesetzt werden (§§ 155, 157 AO). Eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) kommt aber in Betracht, „solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist“. Dies wird in der Regel der Fall sein, da häufig der Umfang des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger zunächst noch unklar ist, über die Höhe von Vermächtnissen noch Unklarheit besteht, weil darüber prozessiert wird oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ungeklärt ist.

PRAXISHINWEIS

In diesen Fällen empfiehlt es sich, einen Vorbehaltsvermerk zu beantragen, damit eine Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit möglich ist.