1.6.2020

Nachlassangelegenheiten

Gutes tun bis in die Ewigkeit

Drohender Umweltkollaps, Pandemien, Werteverfall… !?! Ursachen für Zukunfts-Verzagtheit mag es wohl viele geben; Gründe, einen Beitrag für die Genesung unserer Welt zu leisten, gibt es aber gewiss noch viel mehr. Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung kann eine interessante Option sein, um ewig Gutes in die Welt zu tragen.

Die Rechtsform der Stiftung hat in Deutschland in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Nach aktuellen Zahlen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen* gab es Ende 2019 in Deutschland 23.230 rechtsfähige Stiftungen. Allein 2019 sind 576 neue Stiftungen hinzugekommen. Nicht mitgerechnet sind zahlreiche nicht rechtsfähige Stiftungen, die ebenfalls als Familienstiftungen ausgestaltet sein können. Gleichzeitig erreicht der Stand des Privatvermögens der Deutschen – trotz Niedrigzinsphase und Corona – nach wie vor Spitzenwerte. Es belief sich zum Ende des ersten Quartals 2020 auf rund 6,3 Billionen Euro, wovon in den kommenden zehn Jahren nach Schätzungen rund 28 Prozent, d. h. knapp 1,8 Billionen Euro vererbt werden.**

Der Bedarf nach tragfähigen Lösungen für die Vermögensnachfolge ist also immens. In diesem Zuge werden auch Stiftungen – vor allem gemeinnützige Stiftungen, aber auch Familienstiftungen – immer interessanter.

MIT EINER STIFTUNG DER GESELLSCHAFT ETWAS ZURÜCKGEBEN: GEMEINNÜTZIGE STIFTUNGEN

95 Prozent der Stiftungen verfolgengemeinnützige Zwecke. Ihre Arbeit ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. So betreiben viele Stiftungen Museen und sozial Einrichtungen, schützen Wälder oder fördern wissenschaftliche Projekte. Zwei Drittel der Stiftenden sind Privatpersonen. Meist haben sie eine konkrete Idee, wie sie einen gesellschaftlichen Zustand verbessern können und wollen über ihr eigenes Leben hinaus positiv und nachhaltig für die Gesellschaft wirken. Gemeinnützige Stiftungen bereichern die Vielfalt der Gesellschaft, indem sie zusätzliche Impulse geben und unabhängig von Wählern oder Aktionären handeln können.

Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von dem der Stiftung übertragenen Vermögen. Die Stiftung legt das ihr
übertragene Vermögen sicher und gewinnbringend an. Die so erwirtschafteten Überschüsse werden für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben. Das gestiftete Vermögen selbst muss als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben. Denn eine (rechtsfähige) Stiftung ist nach deutschem Recht `für die Ewigkeit´ gemacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden.

Allein in Deutschland gibt es über 250 Stiftungen, die älter als 500 Jahre sind. Die ersten Stiftungen waren meist soziale Einrichtungen. Stiftungen entwickeln sich jedoch stetig weiter und haben oft die Zukunft fest im Blick. So widmen sich viele junge Stiftungen bspw. Fragen der Digitalisierung oder des Klimaschutzes oder setzen sich für die europäische Idee ein.

STEUERBEGÜNSTIGUNGEN FÜR STIFTUNGEN & ZUWENDUNGSGEBER

Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Steuerbegünstigungen beziehen sich in erster Linie
auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. So sind Zuwendungen an eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftung von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit.

BITTE BEACHTEN SIE:
I Steuerlich unschädlich ist es, wenn eine steuerbegünstigte Stiftung maximal ein Drittel ihres Einkommens verwendet, um den Stifter und seine Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Unterhalts soll es auf den Lebensstandard des Zuwendungsempfängers ankommen. Die Zuwendungen der Stiftung sollen in diesen Fällen dazu dienen, das eigene Vermögen des Empfängers zu ergänzen, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Leben so zu führen, als ob die Stiftung nicht errichtet worden wäre und es mithilfe des Ererbten möglich wäre.

DIE FAMILIENSTIFTUNG

Eine Strategie zum Schutz des Familienvermögens?

Stiftungen, deren Zweck im Wesentlichen die Vermögenssicherung ist (bspw. der Schutz vor Zersplitterung des Familienvermögens oder des Familienunternehmens), sind wegen der Vorrangigkeit der privaten Motive stets private Stiftungen. Reine Familiengesellschaften sind wegen ihrer vorrangig eigennützigen Zweckausrichtung nicht steuerbegünstigt.

Die Familienstiftung ist in erster Linie kein Vehikel, um Steuern zu sparen. Hingegen eignet sie sich ggf. als Institution, die sowohl das Familienvermögen als auch die Absicherung der nachfolgenden Generationen über den Tod des Stifters hinaus gewährleistet.

DIE ERRICHTUNG EINER STIFTUNG

Die Errichtung einer Stiftung ist nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch im Wege einer letztwilligen Verfügung möglich. Bei Errichtung von Stiftungen besteht jedoch häufig noch Klärungsbedarf seitens der Anerkennungsbehörde. Da der Stifter dann aber keine Auskünfte mehr erteilen und auch Stiftungsgeschäft und Satzung nicht mehr ändern kann, droht schlimmstenfalls die Stiftungsgründung zu scheitern. Dieses Risiko lässt sich vermeiden, wenn ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, der zur Vornahme der erforderlichen Änderungen befugt wurde.

Sofern die Stiftung bereits zu Lebzeiten errichtet wird, kann dies ggf. mit zunächst kleinem Anfangsvermögen errichtet werden. Weiteres Vermögen kann der Stifter der Stiftung dann im Wege der letztwilligen Verfügung zukommen lassen.

BITTE BEACHTEN SIE
I Bei Stiftungsgründung von Todes wegen ist die Anordnung von Testamentsvollstreckung unverzichtbar. Nur so kann die Anerkennung der Stiftung gesichert werden. Zudem sollte zu Lebzeiten des Stifters regelmäßig – etwa jährlich – geprüft werden, ob die Anordnungen zur Stiftungsgründung der aktuellen Rechts- und Interessenlage (noch) entsprechen.