1.12.2019

Nachlassangelegenheiten

Bewertung der Nachlassgegenstände

Es sind Fallgestaltungen möglich, in denen die Höhe der Erbschaftsteuer durch Ausübung von Wahlrechten beeinflusst werden kann.

Gemäß § 2215 BGB hat der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dabei gehört es nach allgemeiner Auffassung nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, die einzelnen Nach lassgegenstände zu bewerten oder bewerten zu lassen. Eine Beschreibung der Nachlassgegenstände mit Wertangabe ist jedoch in den Fällen zweckmäßig, in denen eine Inventarerrichtung durch den Erben in Betracht kommt, weil dann der Testamentsvollstrecker den Erben ohnehin bei der Beschreibung und Wertermittlung unterstützen muss.

Der Testamentsvollstrecker schuldet auch nicht die Ermittlung der steuerlichen Werte. Im Übrigen kann z.B. auch auf ein i.R.d. Verkaufs einer Immobilie eingeholtes Verkehrswertgutachten oder die Meldungen der Banken nach § 33 ErbStG zurückgegriffen werden.

PRAXISHINWEIS

Soweit der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung von einem externen Steuerberater erstellen lässt, können die steuerlichen Werte und Nachlassgegenstände dort ermittelt werden.