1.12.2020

Nachlassangelegenheiten

Viele gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, will vor allem eines: Die möglichst fehlerfreie und zügige Umsetzung der dort statuierten letztwilligen Verfügungen. Risiken, die diesem Ziel entgegenstehen können, sind jedoch meist mannigfaltig. Entsprechend umfangreich sind zugleich die Gründe, die für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen, wie etwa:

DURCHSETZUNG DES ERBLASSERWILLENS:

Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass als Treuhänder des Erblassers ab. Damit wird für den Erblasser nach dem Tod die Umsetzung des Testaments garantiert. Der Testamentsvollstrecker ist ausschließlich dem letzten Willen des Erblassers und nicht den Erben verpflichtet.

FRIEDENSSTIFTUNG ZWISCHEN DEN ERBEN:

Alle Erben zusammen bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über die Erbschaft entscheiden. Streit im Rahmen der Erbauseinandersetzung, mitunter über nebensächliche Dinge, ist eher die Regel als die Ausnahme.

Sofern im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, laufen die Fäden bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist. Vermittelnde Vorschläge des Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen einzelner Erben.

SICHERUNG EINER STIFTUNGSERRICHTUNG:

Häufig werden Stiftungen erst von Todes wegen, nämlich durch Testament oder Erbvertrag errichtet. Als rechtsfähiges Gebilde entsteht sie allerdings erst mit ihrer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Zur Sicherung der Stiftungserrichtung und zur Betreibung des Genehmigungsverfahrens ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung unverzichtbar (siehe auch unser Artikel `Gutes tun bis in die Ewigkeit`).

Daneben kann eine Testamentsvollstreckung aber auch angeordnet werden, um die Nachlassabwicklung zu professionalisieren und den oder die Erben arbeitsmäßig zu entlasten. Die insoweit zu erledigenden Aufgaben sind regelmäßig umfangreich – Beispiele: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Klärung aller Vertragsbeziehungen, Ausgleich noch offener Rechnungen, Überwachung aller Fristen, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung etc.